Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Hinweise zum Abbrennen offener Feuer

Oster-, Herbst- und sonstige Brauchtumsfeuer, die der Geselligkeit, Erbauung oder Unterhaltung dienen, üblicherweise traditionsbedingt abgebrannt werden und nicht der Beseitigung von Gartenabfällen im Wege der Verbrennung dienen, sind grundsätzlich zulässig. Eine Anzeigepflicht besteht nicht.  Jedoch gibt dabei eine Reihe von Bedingungen zu beachten:

 

Es dürfen von dem Feuer keinerlei Belästigungen, etwa durch Rauch oder durch im Zusammenhang mit Feierlichkeiten ggf. entstehenden Lärm, sowie Gefährdungen durch Funkenflug oder dergleichen für Dritte ausgehen. In diesem Fall ist das Feuer umgehend zu löschen. Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Meter vom Waldrand Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Das Brenngut darf frühestens 24 Stunden vor dem Entzünden aufgeschichtet werden. Bereits aufgeschichtetes Brenngut ist unmittelbar vor dem Entzünden umzuschichten. Grund hierfür ist, dass sich in bereits länger aufgeschichtetem Brenngut Tiere angesiedelt haben können, welche dann beim Entzünden qualvoll zugrunde gehen können. Der Veranstalter eines Feuers trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass das Feuer mit abfall- sowie umweltrechtlich unbedenklichem Brenngut betrieben wird. Er trägt insbesondere die Verantwortung für die Brandsicherung und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Sollte durch ein außer Kontrolle geraten des Feuers oder dergleichen ein Feuerwehreinsatz notwendig werden, ist dieser kostenpflichtig.
Weitergehende Informationen finden Sie hier:

 

https://www.nordwestmecklenburg.de/de/artikel/brauchtumsfeuer.html